Wissensbibliothek
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Hilfs- und Beratungsstellen in Bayern
zur Gewaltprävention
Weißer Ring e.V.
Unterstützung für Opfer von Straftaten, Tel.: 116 006
Frauenhaus-Koordinierung e.V.
Schutz und Beratung für Frauen in Not
Kinderschutzbund Bayern
Hilfe für Kinder und Familien
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen"
Tel.: 08000 116 016 - (24/7)
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Nummer gegen Kummer
Kinder- & Jugendtelefon: 116 111 - (Mo-Sa, 14-20 Uhr)
Elterntelefon: 0800 111 0 550
Fachwissen & Leitfäden
für professionelles Handeln
Die Fachbeiträge dieser Wissensbibliothek entstehen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, anerkannter fachmethodischer Standards sowie der Sicherheitsvorgaben für bayerische Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Sie werden regelmäßig auf Aktualität geprüft.
Die Garantenstellung:
Besondere Rechtspflichten für Fachkräfte
In helfenden Berufen, wie z.B. der Pflege, der Suchthilfe oder im Krankenhaus, besteht zwischen Fachkraft und Klient ein besonderes Vertrauens- und Schutzverhältnis. Rechtlich kann dies zur sogenannten Garantenstellung (§ 13 StGB) führen. Das bedeutet: Fachkräfte können verpflichtet sein, im Rahmen ihrer konkreten Zuständigkeit und der Zumutbarkeit dafür einzustehen, dass ihren Klienten kein Schaden zustößt.
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1. Was bedeutet „Garant“ sein?
Ein Garant ist jemand, der rechtlich dafür verantwortlich ist, eine Gefahr von einem bestimmten Rechtsgut (Leben, Gesundheit, Freiheit) abzuwenden. In sozialen und medizinischen Einrichtungen kann diese Pflicht insbesondere aus dem Arbeitsvertrag und/oder der tatsächlichen Übernahme konkreter Betreuungssituationen entstehen.
Es wird unterschieden zwischen:
Beschützergarant: Sie müssen den Klienten vor Gefahren von außen schützen (z. B. Sturzprävention, Schutz vor Übergriffen durch Dritte oder andere Klienten).
Überwachergarant: Sie müssen verhindern, dass von Ihrem Klienten oder einer Gefahrenquelle im Raum eine Gefahr für andere ausgeht (z. B. bei akuter Fremdgefährdung in der Psychiatrie oder Suchthilfe).
2. Das Risiko: „Begehen durch Unterlassen“
Die Garantenstellung führt dazu, dass eine Fachkraft nicht nur für das bestraft werden kann, was sie tut (aktiv), sondern auch für das, was sie nicht tut (passiv).
Beispiel: Sieht eine Pflegekraft zu, wie ein Klient einen anderen massiv bedroht oder verletzt, ohne einzugreifen (im Rahmen der Zumutbarkeit), kann dies unter Umständen als Körperverletzung durch Unterlassen gewertet werden.
Abgrenzung: Während ein Passant auf der Straße „nur“ wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden kann, wird die Fachkraft strafrechtlich so behandelt, als hätte sie den Schaden durch aktives Tun verursacht, sofern eine Garantenstellung bestand.
3. Grenzen der Garantenpflicht
Die Pflicht zum Handeln ist nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo:
Unmöglichkeit: Die Hilfeleistung ist faktisch nicht möglich.
Unzumutbarkeit: Die Fachkraft müsste ihr eigenes Leben oder ihre Gesundheit in erhebliche Gefahr bringen (Eigensicherung geht vor!).
Selbstbestimmungsrecht: Klienten dürfen (sofern sie einwilligungsfähig sind) bestimmte Hilfen ablehnen. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen Schutzpflicht und Freiheitsrechten.
Checkliste für Fachkräfte: Handeln als Garant
- Wahrnehmung: Habe ich eine Gefahr für den Klienten erkannt oder hätte ich sie erkennen müssen?
- Zumutbarkeit: Kann ich eingreifen, ohne mich selbst massiv zu gefährden? (Wenn nein: Sofort Hilfe/Notruf organisieren)
- Dokumentation: Habe ich meine Bemühungen, den Schaden abzuwenden, lückenlos dokumentiert? (Die Dokumentation ist ein zentraler Beweis bei rechtlichen Prüfungen).
Wichtiger Praxis-Hinweis für Einrichtungen: Die Garantenpflicht betrifft nicht nur die einzelne Fachkraft, sondern auch die Einrichtungsleitung (Organisationsverschulden). Diese muss durch ausreichende Personalschlüssel und klare Deeskalationsleitfäden sicherstellen, dass Mitarbeiter ihrer Garantenpflicht überhaupt nachkommen können.
Fachliche Quellen & Rechtssicherheit
Rechtsgrundlage: § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen).
Rechtsprechung: Anerkannte Grundsätze zur Garantenstellung aus Vertrag und tatsächlicher Übernahme (Schutzpflichten im Gesundheitswesen).
Hinweis: Dieser Text dient der Sensibilisierung für die erhöhte Haftung im professionellen Kontext.
Notwehr & Nothilfe:
Rechtlicher Handlungsrahmen in Krisensituationen
Die Anwendung von körperlichem Zwang oder Abwehrmaßnahmen ist in helfenden Berufen immer das letzte Mittel (Ultima Ratio). Um in diesen Extremsituationen professionell und besonnen agieren zu können, ist die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) unerlässlich.
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1. Die Notwehr (§ 32 StGB)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst abzuwenden.
Der gegenwärtige Angriff: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Präventive Gewalt („bevor er schlägt, schlage ich“) oder Racheakte nach einem beendeten Angriff sind nicht durch Notwehr gedeckt.
Die Erforderlichkeit: Die Abwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff sicher zu stoppen. Dabei ist ein erforderliches Mittel zu wählen, das den Angriff sicher beendet; dies ist regelmäßig das mildeste gleich geeignete Mittel.
Keine Abwägung der Güter: Im Notwehrrecht müssen Sie nicht „Leben gegen Leben“ abwägen. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Dennoch kann sich aus dem Gebotenheitsprinzip bei erkennbar schuldunfähigen Personen (z. B. Menschen mit Demenz oder in akuten psychotischen Schüben) eine besondere Zurückhaltungspflicht ergeben.
2. Die Nothilfe (§ 32 StGB)
Nothilfe ist die Abwendung eines Angriffs auf einen anderen Menschen.
In sozialen Einrichtungen kann die Nothilfe im Rahmen der jeweiligen Garantenstellung Teil der beruflichen Pflicht sein (z. B. Schutz eines Klienten vor einem anderen Klienten).
Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Notwehr: Der Schutz Dritter rechtfertigt ein Eingreifen, sofern dieses erforderlich und verhältnismäßig ist.
3. Der Exzess und die Putativnotwehr (Vorsichtsfalle)
Notwehrexzess: Überschreitet eine Fachkraft aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung die Grenzen der Notwehr (z. B. durch zu massive Gewalt), kann die Bestrafung entfallen, die Handlung bleibt jedoch rechtswidrig.
Putativnotwehr: Hierbei glaubt die Fachkraft irrtümlich, angegriffen zu werden (z. B. eine hektische Bewegung eines Klienten wird als Schlag gedeutet). Da kein objektiver Angriff vorliegt, ist dies keine Notwehr, kann aber bei der Schuldfrage berücksichtigt werden.
Leitfaden für die Praxis: Die „3-Sekunden-Prüfung“
Bevor Sie physisch intervenieren, sollten Sie (wenn möglich) folgende Fragen klären:
Gefahr: Findet der Angriff jetzt statt?
Mittel: Ist dies die sanfteste Art, den Angriff zu stoppen? (z. B. Festhalten statt Stoßen).
Haltung: Agiere ich zur Verteidigung oder zur Bestrafung?
Dokumentation nach dem Vorfall
Jede Notwehrhandlung muss lückenlos dokumentiert werden. Ein gerichtsfestes Protokoll sollte enthalten:
Die genaue Schilderung der Bedrohungslage (Worte, Gesten, Mimik des Gegenübers).
Die vorangegangenen Deeskalationsversuche.
Die Begründung, warum mildere Mittel in dieser Sekunde nicht mehr ausgereicht hätten.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Text dient der allgemeinen Information über die Rechtslage (§ 32 StGB) und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. In der Praxis ist eine regelmäßige Schulung in Deeskalation und rechtssicheren Interventionstechniken zwingend erforderlich.
Gewaltprävention durch Raumgestaltung:
Sicherheit im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen
In sozialen und pädagogischen Arbeitsfeldern steht der Beziehungsaufbau im Vordergrund. Dennoch erfordern Beratungsgespräche, Patientenaufnahmen oder Elterngespräche eine Umgebung, die sowohl Vertrauen schafft als auch die Eigensicherung der Fachkräfte garantiert. Eine strategische Raumgestaltung reduziert Stressfaktoren für beide Seiten und sichert im Ernstfall lebenswichtige Rückzugsmöglichkeiten.
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1. Positionierung & Fluchtwegmanagement
Gerade in engen Sprechzimmern oder Behandlungsräumen ist die Sitzordnung entscheidend:
Freier Rückzug: Platzieren Sie Ihren Arbeitsplatz so, dass Sie im Notfall die Tür erreichen können, ohne am Klienten oder Patienten vorbeigehen zu müssen.
Barrierefreie Zone: Halten Sie den Bereich zwischen Ihrem Stuhl und der Fluchttür frei von Spielzeugkisten, Rollstühlen oder Aktenordnern.
Sichtkontakt: In Schulen und Kitas sollten Beratungsräume nach Möglichkeit über ein Sichtfenster zum Flur verfügen, um bei Eskalationen eine lautlose Alarmierung durch Kollegen zu ermöglichen.
2. Reduzierung von Gefährdungspotenzialen im Fachkontext
In Pflege- und Erziehungseinrichtungen finden sich oft fachspezifische Gegenstände, die zweckentfremdet werden können:
Medizinisches Equipment & Büromaterial: Scheren, Skalpelle, schwere Locher oder Desinfektionsmittel sollten in Schränken oder Schubladen verstaut werden, die für Klienten nicht unmittelbar zugänglich sind.
Dekoration & Mobiliar: Schwere Vasen oder instabile Stehlampen in Beratungsinseln sollten durch feststehende oder leichte Alternativen ersetzt werden.
Heißgetränke: In Elterngesprächen oder Beratungen sollten heiße Getränke so platziert werden, dass sie bei einer plötzlichen Bewegung nicht als Wurfmittel genutzt werden können.
3. Alarmierung & Kommunikation in Institutionen
Wenn verbale Deeskalation scheitert, ist schnelle Hilfe durch das Team gefragt:
Stiller Alarm: Nutzen Sie in Ämtern oder Kliniken PC-basierte Notrufsysteme oder diskrete Alarmknöpfe unter dem Schreibtisch.
Das „Vier-Augen-Prinzip“: Bei angekündigten, schwierigen Gesprächen (z.B. Kindeswohlgefährdung, Entlassungen) sollte das Team informiert sein, um regelmäßig – etwa unter dem Vorwand, Unterlagen zu bringen – nach dem Rechten zu sehen.
Codewörter: Vereinbaren Sie ein hausinternes Codewort, um über Telefon oder Funk Unterstützung anzufordern, ohne die Situation vor Ort weiter anzuheizen.
4. Psychologische Raumwirkung
Ein Raum, der Sicherheit ausstrahlt, senkt das Aggressionslevel:
Licht & Akustik: Eine gute Ausleuchtung und schallschluckende Elemente verhindern das Gefühl von Enge und reduzieren die Reizüberflutung bei Klienten.
Wartebereiche: Minimieren Sie Frustration durch eine klare Beschilderung und eine beruhigende Gestaltung der Wartezonen in Praxen oder Behörden.
Checkliste: Der Sicherheits-Check für soziale Einrichtungen
Zugang: Sitze ich näher an der Tür als mein Gegenüber?
Umgebung: Sind gefährliche Gegenstände (Scheren, schwere Deko) sicher verstaut?
Technik: Ist mein Notrufsystem getestet und einsatzbereit?
Team: Wissen meine Kollegen, dass ich gerade ein potenziell kritisches Gespräch führe?
Transparenz: Sind Sichtfenster frei und nicht durch Plakate oder Vorhänge verdeckt?
Fachlicher Hinweis für Leiter von Einrichtungen: Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist kein „Extra“, sondern Teil der gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern. Die bauliche Prävention unterstützt die Professionalität Ihres Teams und schützt die Gesundheit aller Beteiligten.
Das 72-Stunden-Protokoll:
Nachsorge nach einem Gewaltvorfall
Ein Übergriff am Arbeitsplatz ist ein Schock. Um die langfristigen Folgen für Betroffene abzumildern und rechtliche Ansprüche (z. B. gegenüber der Unfallversicherung) zu sichern, sollten innerhalb der ersten drei Tage gezielte Schritte erfolgen.
Dieses Protokoll dient als Leitfaden für Führungskräfte und Betroffene.
Hinweis: Das 72-Stunden-Protokoll stellt keine gesetzliche Pflicht dar, sondern eine fachlich empfohlene Best-Practice-Struktur zur Nachsorge und Qualitätssicherung.
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Warum ist die 72-Stunden-Frist so wichtig?
Beweissicherung: Erinnerungen verblassen oder werden durch Stress verzerrt. Ein zeitnahes Protokoll hat vor Gericht und gegenüber Versicherungen den höchsten Wert.
Prävention von PTBS: Eine professionelle Nachsorge innerhalb der ersten drei Tage kann das Risiko einer chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung deutlich senken.
Haftung der Leitung: Arbeitgeber kommen so ihrer Fürsorgepflicht nach und vermeiden Vorwürfe des Organisationsverschuldens.
Phase 1: Die ersten 24 Stunden (Akutversorgung & Meldung)
Vorstellung beim D-Arzt: Jede Verletzung oder massive psychische Erschütterung erfordert den Besuch bei einem Durchgangsarzt. In Bayern sind z.B. Lehrkräfte und Erzieher oft über die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern), Klinikkräfte über die jeweilige Berufsgenossenschaft (BGW) versichert.
Eintrag ins Verbandbuch: Dies die Grundlage für spätere Ansprüche. Jeder Vorfall – auch ohne sofortige Krankschreibung – gehört dokumentiert.
Dienstunfallmeldung (Beamtentum): Für verbeamtete Lehrkräfte oder Verwaltungskräfte gelten spezifische Fristen zur Meldung eines Dienstunfalls beim Dienstherrn (z. B. LfP).
Information der Leitung: Die Einrichtungsleitung (Rektorat, Pflegedienstleitung) muss informiert werden, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen.
Phase 2: Nach 48 Stunden (Psychische Stabilisierung)
Strukturiertes Entlastungsgespräch: Ein zeitnahes Gespräch im Team oder mit einer Vertrauensperson hilft, das Erlebte einzuordnen. Es geht hier um emotionale Unterstützung, nicht um eine Fehlersuche.
Traumakonstabilitäts-Beratung: Nutzen Sie die speziellen Hotlines der Unfallkassen (KUVB/BayLUK). Diese bieten in Bayern oft psychologische Soforthilfe nach Gewalt am Arbeitsplatz an.
Schutz des pädagogischen/pflegerischen Rahmens: Es muss entschieden werden, ob die betroffene Kraft sofort wieder mit dem „Verursacher“ (Schüler/Patient) arbeiten kann oder ob eine vorübergehende Trennung zum Schutz beider Seiten nötig ist.
Phase 3: Innerhalb von 72 Stunden (Dokumentation & Analyse)
Das qualifizierte Gedächtnisprotokoll: Erstellen Sie einen sachlichen Bericht, bevor Details verblassen.
Kontext: Was war die pädagogische/pflegerische Ausgangssituation?
Eskalation: Welche Warnsignale gab es? Welche Deeskalationstechniken wurden angewandt?
Zeugen: Wer war anwesend (Kollegen, andere Schüler/Patienten)?
Fachliche Fallbesprechung: Analysieren Sie den Vorfall im Team oder in der Supervision.
Klientenfokus: War der Vorfall Teil einer Verhaltensstörung oder einer klinischen Diagnose? Muss der individuelle Förderplan oder Pflegeplan angepasst werden?
Systemblick: Gab es strukturelle Auslöser (z. B. Personalmangel, Reizüberflutung im Raum)?
Kritische Selbstreflexion der Fachkraft: Ein wesentliches Qualitätsmerkmal professionellen Handelns ist die Analyse der eigenen Rolle in der Interaktionsschleife:
Wahrnehmung: Habe ich nonverbale Warnsignale des Gegenübers aufgrund von Stress oder Routine übersehen?
Eigener Anteil: Hat meine Körpersprache, Wortwahl oder eine (unbewusste) Grenzüberschreitung die Eskalationsdynamik ungewollt verstärkt?
Professionalität: Ist es mir gelungen, professionell zu bleiben, oder bin ich in eine persönliche emotionale Reaktion (z. B. Wut, Abwehr) geraten?
Gefährdungsbeurteilung: Muss die Einrichtung organisatorisch reagieren (z. B. Anpassung der Hausordnung, Doppelbesetzung in kritischen Zeiten)?
Warum die Selbstreflexion hier so wichtig ist:
In helfenden Berufen ist man selbst das „wichtigste Werkzeug“. Eine fachlich-kritische Reflexion dient nicht der Schuldzuweisung, sondern dem Schutz der Fachkraft. Sie hilft dabei, aus der „Opferrolle“ herauszukommen, die eigene Wirksamkeit zu analysieren und für künftige Situationen neue Handlungsoptionen zu gewinnen.
Warum diese Schritte für Ihre Einrichtung von zentraler Bedeutung sind:
Haftungssicherung: Ohne zeitnahe ärztliche Dokumentation wird die Anerkennung von Spätfolgen (z. B. PTBS) durch die Unfallkassen extrem schwierig.
Fürsorgepflicht: Die Leitung beweist durch das Protokoll, dass sie Gewalt nicht ignoriert und ihre Mitarbeiter aktiv schützt.
Lernende Organisation: Nur durch Dokumentation lassen sich Muster erkennen und künftige Eskalationen verhindern.
Amtliche / Staatliche Informationen
Gewaltschutz und Gewaltprävention (StMAS Bayern)
Offizielle Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales mit Informationen zu Gewaltschutz, Gewaltprävention und dem 3‑Stufen‑Plan „Bayern gegen Gewalt“.
https://www.stmas.bayern.de/gewaltschutz
Gewaltprävention im Schulkontext (Kultusministerium Bayern)
Informationen des Bayerischen Kultusministeriums über Gewaltprävention in Schulen, wie z. B. Mobbing‑Programme oder Schulprojekte.
https://www.km.bayern.de/lernen/inhalte/gesundheit/praevention/gewaltpraevention
Sensibilisierungsinitiative „Gewalt LOSwerden (Freistaat Bayern)
Initiative des Freistaats Bayern zur Sensibilisierung für Gewalt und Ermutigung, nicht wegzusehen und Hilfe zu leisten.
https://bayern-gegen-gewalt.de/ueber-bayern-gegen-gewalt/sensibilisierungsinitiative-gewaltLOSwerden/
Mitarbeiterschutz vor Gewalt (öffentlicher Dienst)
Seite mit Konzepten und Materialien für den Schutz vor Gewalt am Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst in Bayern.
https://www.stmfh.bayern.de/oeffentlicher_dienst/mitarbeiterschutz
Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung (basierend auf der Istanbul‑Konvention)
Offizielle Strategie der Bundesregierung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen. https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-en/search-for-publications/gewaltschutzstrategie–2336908
Bayerischer Aktionsplan QUEER
In Bayern soll jeder Mensch selbstbestimmt, gleichberechtigt und frei von Diskriminierung und Gewalt leben können. Der Bayerische Aktionsplan QUEER fördert dafür Sensibilisierung, Aufklärung und ein respektvolles Miteinander. https://aktionsplan-queer.bayern/
Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss
1. Inhalt des Informationsangebotes: Die in dieser Wissensbibliothek bereitgestellten Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem fachlichem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Sensibilisierung für Themen der Gewaltprävention und Deeskalation. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
2. Keine Rechts- oder Fachberatung: Die bereitgestellten Informationen, insbesondere zu rechtlichen Themen (z. B. Notwehr, Garantenstellung), stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und können eine individuelle juristische Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt nicht ersetzen. Ebenso ersetzen die theoretischen Inhalte kein praktisches Deeskalationstraining oder eine psychologische Fachberatung im Einzelfall.
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